Lohnbuchhaltung

„Guter Lohn macht hurtige Hände.“
( Sprichwort)

Immer mehr Unternehmen in der Region Wegberg, Erkelenz, Heinsberg, Hückelhoven und Mönchengladbach vertrauen die Lohnbuchhaltung einem Experten an. Die Übersicht bei den vielen Änderungen im Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht und in den Tarifvereinbarungen zu behalten, setzt eine regelmäßige Weiterbildung der Mitarbeiter in der Lohnbuchhaltung voraus. Die korrekte Lohnabrechnung ist zeit- und personalintensiv. Eine Auslagerung der Lohnbuchhaltung ist meist kostengünstiger.

Unsere Steuerkanzlei erstellt pünktlich und zuverlässig die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Ihr Unternehmen. Nach § 108 GewO (Gewerbeordnung) muss die Lohnabrechnung die Angaben zum Abrechnungszeitraum, zur Zusammensetzung des Lohnes, einschließlich der Zulagen und Zuschläge, ausweisen, was natürlich von uns eingehalten wird.

Bei der korrekten Baulohnabrechnung ist Spezialwissen gefragt. Die vielen Zusatzregelungen und Ausnahmetatbestände wie Saisonkurzarbeitergeld, Winterausfallgeld und die Besonderheiten der Soka-Bau haben ihre Ursache in der starken saisonalen Abhängigkeit der Baubetriebe.

Das Unternehmen ist bei der genauen Lohnabrechnung zur Mithilfe verpflichtet, d.h., es muss die Steuerkanzlei regelmäßig informieren. Genaue Angaben zu Urlaub, Krankheitstagen, Anwesenheitslisten geringfügig Beschäftigter, mögliche Befreiungen von der Versicherungspflicht bei Arbeitnehmern, geleistete Überstunden müssen rechtzeitig und vollständig an das Steuerbüro übermittelt werden.

Für alle Beschäftigten, auch für Minijobber gilt der Mindestlohn. Für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) muss der Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit dokumentieren. Nach § 17 MiLoG (Mindestlohngesetz) muss der Beginn, das Ende der Arbeitszeit und die Dauer der Arbeitszeit innerhalb von 7 Tagen erfasst sein und für die Dauer von 2 Jahren aufbewahrt werden. Vom Mindestlohn ausgenommen sind beispielsweise Praktikanten und Jugendliche unter 18 Jahre.

Betriebliche Altersvorsorge und Entgeltumwandlung

Der Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) die betriebliche Altersvorsorge (bAV) gestärkt. Der Arbeitnehmer hat neu ab 1.1.2018 einen Anspruch, einen Teil seines Lohnes (bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze) in eine betriebliche Altersversorgung wie Direktversicherung, Pensionsfonds oder Pensionskasse einzuzahlen, was auch als Entgeltumwandlung bezeichnet wird. Auch geringfügig Beschäftigte haben darauf einen Rechtsanspruch. Unsere Steuerberater helfen Ihnen bei der Auswahl und Entscheidung für eine betriebliche Altersvorsorge im Unternehmen. Die Vor- und Nachteile der verschiedenen Formen der betrieblichen Altersvorsorge sowie die jeweilige Verfahrensweise werden erörtert und die konkrete Umsetzung geplant.

Wenn Sie Fragen zum Mindestlohn, zu geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, zur betrieblichen Altersversorgung, zur Lohnsteueroptimierung oder andere Fragen haben, so sprechen Sie einfach unsere Steuerberater an.

Leistungen zur Lohnbuchhaltung:

  • Monatliche Lohnabrechnung und Baulohnabrechnung
  • Erstellung der Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
  • Hilfestellung bei der Lohnbuchhaltung vor Ort
  • Digitale Buchhaltung
  • Online-Abruf der Gehaltsabrechnung
  • Betriebliche Altersversorgung
  • Anmeldung der Lohnsteuer und Meldungen für die Sozialversicherung, einschließlich SOKA-Bau
  • Bescheinigungswesen
  • Betreuung bei Lohnsteuerprüfung
  • Betreuung von Prüfungen, z. B. Finanzamt, Arbeitsamt, Krankenkassen, Berufsgenossenschaft, Rentenversicherung
  • Beratung zur betrieblichen Altersversorgung (bAV)