Erbschaftsteuer und Testamentsvollstreckung

„Wer in einem Testament nicht bedacht worden ist, findet Trost in dem Gedanken, dass der Verstorbene ihm vermutlich die Erbschaftsteuer ersparen wollte.“
(Peter Ustinov)

Erbschaftsteuer

Es fällt naturgemäß schwer, über den eigenen Tod und die Konsequenzen nachzudenken. Dennoch sollten Sie sich zu Lebzeiten mit der Vermögensübergabe in der Familie, mit Testament, Erben und Pflichtteilsanspruch und mit der Unternehmensnachfolge auseinandersetzen. Dann haben Sie alle Möglichkeiten in der Hand, Ihren letzten Willen umfassend zu formulieren, die steuerlichen und juristischen Folgen zu prüfen und dessen Umsetzung abzusichern.

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht in der aktuellen Fassung bietet einen großen Gestaltungsspielraum, um die Erbschaftsteuer auf ein Minimum zu senken oder gar zu umgehen. Das Bewertungsgesetz (BewG) gibt die Regeln zur Bewertung des Vermögens vor.

Während die Erbschaftsteuer auf Vermögen von Todes wegen erhoben wird, wird die Schenkungsteuer auf unentgeltliche Zuwendungen (Schenkung) unter lebenden Personen erhoben.

Testamentsvollstreckung

Der Erblasser kann im Wege der Anordnung einer Testamentsvollstreckung sicherstellen, dass sein letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird.

Warum ist eine Testamentsvollstreckung sinnvoll?

Die Komplexität des Erbes, die Verhinderung von Streit unter den Erben, das Vorhandensein von Vermögen im Ausland, die drohende Zerschlagung des Erbes, die gewünschte Versorgung von Angehörigen, die Umsetzung der Unternehmensnachfolge und die Weiterführung des Unternehmens sind bedeutsame Gründe für die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Die Testamentsvollstreckung verhindert Streit unter den Erben und langwierige teure Prozesse um das Erbe. Der Testamentsvollstrecker hat weitgehende Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses.

Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass im Sinne des Erblassers, sorgt für die verfügte Vermögensaufteilung, tritt als Vermittler zwischen den Erben auf und vollstreckt den letzten Willen des Erblassers. Zugleich schützt die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers das Erbe vor dem Zugriff durch Gläubiger. Auch wenn einer der Erben überschuldet ist, können die Gläubiger die Erbschaft nicht pfänden. Soll ein Behinderter langfristig unterstützt werden, ist die Testamentsvollstreckung die einzige Möglichkeit, dass das Erbe nicht allein für den Lebensunterhalt aufgezehrt wird. Der Testamentsvollstrecker kann auf Grund seiner rechtlichen Stellung die Lebensqualität des Behinderten verbessern, weil er aus dem Nachlass Therapien zur Verbesserung der Gesundheit, Hilfsmittel zur Erleichterung des Alltags, Urlaub, Freizeitbeschäftigungen oder andere Anschaffungen für den Behinderten finanziert.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker erstellt nach dem Tode des Erblassers ein Nachlassverzeichnis zu den vorhandenen Vermögenswerten, Verbindlichkeiten und rückständigen Steuern. Liegen dem Finanzamt noch nicht alle Steuererklärungen des Erblassers wie Einkommensteuererklärung, Umsatzsteuererklärung oder Gewerbesteuererklärung vor, so ist der Testamentsvollstrecker in der Pflicht, diese abzugeben. Meist verwaltet er den Nachlass solange, bis das Erbe entsprechend dem Vermächtnis des Erblassers aufgeteilt ist. Er ist berechtigt, Mietverträge für Immobilien abzuschließen, das Unternehmen fortzuführen, bis der Unternehmensnachfolger die Unternehmensleitung übernehmen kann.

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, für alle Erben die Erbschaftsteuererklärung zu erstellen und beim Finanzamt einzureichen. Einen Einspruch zum Erbschaftsteuerbescheid können nur die Erben einlegen oder sie bevollmächtigen den Testamentsvollstrecker explizit.

Wie wird der Testamentsvollstrecker bestimmt?

Wünscht der Erblasser die Testamentsvollstreckung, so muss diese im Testament angeordnet oder mittels Erbvertrag vereinbart worden sein. Der Erblasser kann eine konkrete Person als Testamentsvollstrecker benennen. Vergessen Sie nicht, eine weitere Person als Ersatz zu benennen. Eine umfassende Beratung zum Testament durch einen versierten Rechtsanwalt für Erbrecht wird ausdrücklich empfohlen. Der Steuerberater prüft das Testament hinsichtlich der steuerlichen Auswirkungen, um unnötige Erbschaftsteuer zu vermeiden.

Benennt der Erblasser keine Person für die Testamentsvollstreckung, dann bestimmt das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker.

Steuerberater als Testamentsvollstrecker

Wir als Steuerberater eignen uns besonders als Testamentsvollstrecker, weil wir von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Zudem kennen wir oft die wirtschaftliche Lage und familiären Verhältnisse des Erblassers und der Erben. Generell kann jede geschäftsfähige Person zur Testamentsvollstreckung bestimmt werden. Achten Sie bei der Wahl auf persönliche Integrität, Unabhängigkeit, Kompetenz in Unternehmensführung, Kenntnisse im Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht! Ideal ist es, wenn der Testamentsvollstrecker von allen Erben akzeptiert wird.

Leistungen zu Erbschaftsteuer und Testamentsvollstreckung:

  • Steuerliche Gestaltung von Testamenten
  • Beratung zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  • Erstellung der Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung
  • Vorweggenommene Erbfolge
  • Nachlasssicherung
  • Testamentsvollstreckung